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„Frequently Asked Questions“ zum Studiengang IMT

1.      Wer macht was?

Studiengangsleiter und Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist seit Februar 2004 Prof. Dr. H. T. Vierhaus. Er ist damit zuständig für Beratungen bezüglich Prüfungsordnungen und Studienordnungen.
Sprechstunde ist jeweils am Dienstag von 15:30 bis 17:00 Uhr im Lehrgebäude 1C, Raum 312!

Studienberater ist Prof. Dr. Christian Hentschel. Er berät in Fragen der Gestaltung des Studienplans.

Praktikumsbeauftragter (für Industrie-Praktika) ist Prof. Hentschel bzw. in seiner Vertretung Herr Dipl.-Ing. Stefan Schiemenz. Er kann in Praktikumsfragen beraten und muss Praktika anerkennen.

In speziellen Fragen zur Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss, der etwa in Abständen von 2-3 Monaten tagt. Er ist auch dann gefragt, wenn es um Fragen des Studiums geht, die durch die Studien- und Prüfungsordnung nicht eindeutig geregelt sind. Er kann aber nicht gegen geltende Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung entscheiden.

Widersprüche gegen Prüfungsnoten sind dem Prüfungsamt zuzusenden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sollte gleichzeitig eine Kopie erhalten.
Entscheidungen dazu trifft der Prüfungsausschuss.
Der Prüfungsauschuss kann aber maximal eine Wiederholung einer aus formalen Gründen ungültigen Prüfung beschließen, er kann keine Noten verbessern!

Fragen zur individuellen Gestaltung des Master-Studiums sind mit dem jeweiligen persönlichen Mentor zu klären!

2.      Studien- und Prüfungsordnung

Ab dem 01.10.2008 gilt voraussichtlich eine Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor und den Master. Als wichtigste Änderung entfällt das Industrie-Praktikum im Bachelor. Dafür wird das Programmierpraktikum im 1. Semester Pflicht, außerdem wird mindestens ein Proseminar verpflichtend.
IMT-Studierende des (bezogen auf das WS 2008/2009) 3. und 5. Semesters werden auf die neue Ordnung überführt, so sie nicht innerhalb von 2 Monaten beim Prüfungsamt beantragen nach der alten Ordnung weiterstudieren zu können. Die überführten Studierenden müssen das Programmierpraktikum nicht nachholen, allerdings müssen sie im Studium mindestens ein Proseminar erfolgreich besucht haben.
Für die Master-Studierenden ist eine Überführung auf die neue Ordnung nicht vorgesehen, sie ist aber auf Antrag beim Prüfungsamt möglich.
Seit 2006 sind sowohl der Bachelor- als auch der Master-Studiengang IMT als Teilzeit-Studiengänge studierbar. Dabei verdoppeln sich alle wichtigen Fristen. Das Teilzeitstudium muss mit ausreichender Begründung beim Prüfungsamt beantragt werden!

3.      Studienplanung / Verlauf Bachelor

Die Studien- und Prüfungsordnung IMT sieht Kontrollen der erreichten "Credits" der einzelnen Studierenden vor dem 3., 5., 7. und 9. Semester vor. Wenn vor dem 3. Semester weniger als 30., zu Beginn des 5. Semesters weniger als 80, zu Beginn des 7. Semesters weniger als 120 oder zu Beginn des 9. Semesters weniger als 160 Credits erreicht wurden, so ist eine Studienberatung dringend geboten!

Die Einladung zur Studienberatung sollte unbedingt ernst genommen und befolgt werden!

Ein Ausschluss vom weiteren Studium ist dann vorgesehen, wenn

  • zu Beginn des 4. Semesters weniger als 40 Kreditpunkte
  • zu Beginn des 6. Semesters weniger als 80 Kreditpunkte
  • zu Beginn des 8. Semesters weniger als 120 Kreditpunkte
  • zu Beginn des 10. Semesters weniger als 180 Kreditpunkte
erreicht sind.

Hierbei ist nicht festgelegt, mit welchen Fächern die Credits zu erreichen sind. Über Exmatrikulationen wird der Prüfungsausschuss im Einzelfall entscheiden. Dabei ist diese Regelung nur dann "anwendbar", wenn ein(e) Studierende(r) aus von ihr/ihm nicht zu vertretbaren Gründen (Krankheit!) am Studium gehindert wurde. Dazu sind dann ärztliche Atteste notwendig!

Wir weisen aber auf eine "Falle" hin, die nicht direkt mit der Prüfungsordnung korreliert: Das Bafög-Amt verlangt für die Förderung eines/einer Studierenden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses IMT die Bescheinigung eines "ordnungsgemäßen" Studiums. Wenn ein Studierender z. B. nach dem 5. Semester zwar ausreichend viele Credits gesammelt hat, aber wesentliche Prüfungen aus grundlegenden Veranstaltungen des 1. und 2. Semesters (z. B. Mathematik, Informatik) noch fehlen, so ist das kein regulärer "ordnungsgemäßer" Studienverlauf. Wir warnen also dringend davor, die "harten" Fächer des Grundstudiums zugunsten relativ "weicher" Spezialfächer zu vernachlässigen.

Der Bachelor-Kurs sieht ein Fachstudium vor. Wenn ein/eine Studierende(r) eine Spezialisierung im Fachstudium gewählt hat, so sind die entsprechenden Wahlpflichtfächer aus dieser Spezialisierungsrichtung zu wählen. Sollte genau das aus Gründen, die der/die Studierende nicht zu vertreten hat (z. B. Ausfall von Lehrveranstaltungen) nicht möglich sein, so müssen Ausnahme-Regelungen mit dem zuständigen Studienberater oder Studiengangsleiter besprochen und von diesem veranlasst werden.
Der Austausch eines Wahlpflichtfachs gegen ein anderes ist möglich! Es ist jedoch nicht möglich, nach endgültigem Nichtbestehen eines Wahlpflichtfachs dieses "nachträglich" abzuwählen. Damit führt auch das endgültige Nichtbestehen der Prüfung zu einem Wahlpflichtfach zum Ausschluss vom weiteren Studium!!

Im Bachelor-Studium sind neuerdings maximal 2 Proseminare vorgesehen. Es wird aber empfohlen, zwecks der Einübung in die Techniken der selbständigen Vorbereitung von Präsentationen an einem Proseminar teilzunehmen. Scheine für Proseminare können nicht als Seminarscheine im Master-Studium verwendet werden!

Wir stellen inzwischen fest, dass auch Studierende, welche grundlegende Fächer des Bachelorstudiums noch nicht abgeschlossen haben, bereits Veranstaltungen für das Master-Studium besuchen und Prüfungen (Zusatzfach) ablegen möchten. Das hat dann mit einem geordneten Studium ganz und gar nichts mehr zu tun.

Natürlich kann, wer als Bachelor eingeschrieben ist, bereits "Zusatzfächer" aus dem Katalog des Master-Studiums hören und sich darin prüfen lassen. Dabei gibt es zwei Problembereiche:

  • Wer im Bachelor-Studium Master-Fächer in beliebiger Kombination studiert hat, besitzt deshalb keinen Anspruch, dass diese anerkannt werden. Er/sie sollte deshalb von Anfang an nach dem genehmigten Fächerkatalog des Master-Studiums studieren und sich deshalb auch baldmöglichst vorab den Mentor als Berater aussuchen!
  • Wer den Bachelor nicht mit dem vorgesehenen Notendurchschnitt absolviert, hat auch bei Bestehen entsprechender Zusatzfächer keinen Anspruch ins Master-Studium immatrikuliert zu werden!!
  • Es ist nicht gesichert, dass alle "vorab" für den Master studierten "Zusatzfächer" auch dafür anerkannt werden können (siehe nächsten Punkt)!

Die Bachelor-Arbeit sollte bei einem Hochschullehrer durchgeführt werden, der maßgeblich am Bachelor-Studium IMT beteiligt ist. Die Prüfungsordnung für den IMT-Bachelor beinhaltet, dass der Prüfungsausschuss die Themen der Bachelor-Arbeit genehmigen muss und eindeutig "fachfremde" Arbeiten ablehnen kann und wohl auch wird. Bachelor-Arbeiten bei Firmen sind nur dann zulässig, wenn sie fachlich eindeutig von einem Hochschullehrer der BTU verantwortet und betreut werden. Firmen können keine Bachelor- (oder Master-) Arbeiten ausgeben und ausführen lassen, auch wenn das in Anzeigen suggeriert wird!

Die zeitliche Beschränkung des Bachelor-Studiums auf 10 bzw. des Master-Studiums auf 8 Semster ist "hart". Wer in dieser Zeit seine Bachelor- bzw. Master-Arbeit nicht abschließt, kann sich in der Regel nicht ins 11. (Bachelor) bzw. 9. Semester (Master) zurückmelden. Und wer nicht mehr immatrikuliert ist, kann natürlich auch keine Prüfungen mehr ablegen. Die harte Grenze für den Abschluss der Bachelor- bzw. Master-Arbeit (einschließlich mündlicher Prüfung und Aussprache!) ist der 30. Oktober. Ausnahmen sind nur in speziellen Fällen wie Hinderung am Studium durch Krankheit, Unfall etc. möglich (Antrag beim Prüfungsamt!).

Was nicht funktioniert ist die rückwirkende Änderung von Abgabeterminen, Beurlaubungen etc. nachdem alle Fristen abgelaufen sind!

4.      Wechsel Bachelor-Master

Für die Zulassung zum Master-Studium ist generell eine Eignungsprüfung notwendig, egal ob der/die Kandidat (in) den IMT-Bachelor der BTU oder einen anderen gleichwertigen Abschluss hat. Die Anmeldung zur Eignungsprüfung erfolgt beim Prüfungsamt.
Der Prüfungsausschuss kann Studierende, die den Bachelor mit einer Gesamtnote von 2,7 oder besser abgeschlossen haben, von dieser Prüfung befreien, egal wo der vorhergehende Abschluss erworben wurde.
Bei externen Kandidaten, deren Vorbildung im Vergleich zum IMT-Bachelor signifikante Lücken aufweist, kann das Nachstudieren von Bachelor-Fächern zur Auflage gemacht werden (mit Prüfung!). Die dabei erwirtschafteten Credits werden nicht auf den IMT-Master angerechnet. Auch an externen Hochschulen im Bachelor- oder FH-Diplom-Studium erworbene Credits sind in der Regel nicht in den IMT-Master importiebar.

Es ist natürlich möglich, während des Bachelor-Studiums bereits "Zusatzfächer" zu hören, zu belegen und dort auch Prüfungen abzulegen, die für den Master potentiell anerkennungsfähig sind. Da zu diesem Zeitpunkt der betreffende Bachelor-Student dies ohne den "Mentor" durchführt, entstehen dabei erfahrungsgemäß "wilde" Fächer-Kombinationen. Hier müssen die Studierenden selbst darauf achten, dass die als Zusatzfächer gewählten Fächer und Kombinationen zum IMT-Master-Fächerkatalog "passen". Es ist nicht davon auszugehen, dass beliebige Fächer nachträglich genehmigt werden. Den Anerkennungsvorgang macht der Mentor (als fachliche Kontroll-Instanz) und danach der Prüfungsausschuss.Bereits absolvierte Master-Fächer als Zusatzfächer im Bachelor-Studium berechtigen nicht zur Aufnahme in den Master-Studiengang!

Von den 120 Credits des Master-Studiums müssen mindestens 80 auch im Master-Studium erworben werden.

5.      Anmeldungen zu Veranstaltungen / Prüfungen

Die Prüfungsanmeldung erfolgt nach der Prüfungsordnung mit der Anmeldung zur Veranstaltungen zu Beginn eines Semesters. Dies hat sich in der Praxis als problematisch erweisen, da zu diesem Zeitpunkt die Prüfungstermine in der Regel noch nicht bekannt sind.
Diese Anmeldungen erfolgen zunächst beim jeweiligen Lehrstuhl. Zu einem späteren Zeitpunkt, ca. 6 Wochen vor Semester-Ende, wenn auch die Prüfungstermine bekannt sind, kann die/der Studierende die Anmeldung beim zuständigen Lehrstuhl bestätigen oder schriftlich zurücknehmen. Erst dann wird die Anmeldung "verpflichtend". Die Listen gehen dann dem Prüfungsamt zu. Wenn ein/eine Studierende(r) danach noch eine Abmeldung tätigen will, so ist dies mit den üblichen Unterlagen (z. B. Attest) beim Prüfungsamt zu tun.

Es mehren sich die Fälle, in denen Studierende nicht lösbare Konflikte bei den Prüfungsterminen bekommen, weil z. B. der Nachholtermin in einem Wahlfach mit dem regulären Prüfungstermin in einem Pflichtfach zusammenfältt. Leider sind solche Kollisionen im rahmen der Modularisierung der Studiengänge und der daraus resultierenden komplexen Abhängigkeiten zwischen den Studiengängen nicht mehr vermeidbar.
Wir empfehlen dann folgendes Vorgehen:

  • Der / die Studierende sollte möglichst frühzeitig die Prüfungstermine kennen und dem Prüfungsamt solche "Kollisionen" mitteilen!
  • Ist der Terminkonflikt nicht behebbar, dann sollte der / die Studierende eine(n) der prüfenden Hochschullehrer(innen) bitten, die Prüfung (vorrangig das Wahlfach bzw. die Nachholprüfung) mündlich zu einem anderen Zeitpunkt abzuhalten.

6.      Studienleistungen und Teilprüfungen

Es gibt nach der IMT-Prüfungsordnung keine "Prüfungs-Vorleistungen" mehr, also z. B. keine Klausur, um an einer Klausur teilnehmen zu können. Es gibt aber eine größere Zahl von Veranstaltungen, bei denen z. B. die Teilnahme an einem Praktikum Bestandteil der Veranstaltung ist. Dann kann die erfolgreiche Teilnahme durchaus eine Voraussetzung sein, um diese Veranstaltung erfolgreich absolvieren zu können. Dabei sollten Teilleistungen (z. B. ein vorab in einem früheren Semester absolviertes Praktikum) anrechenbar sein. "Teilleistungen" sind dann aber in der Regel keine einzelnen Praktikumsaufgaben oder Teile von Praktikumsaufgaben. Was zur Prüfung gehört, sollte aus der Modul-Beschreibung ersichtlich sein.

Studienleistungen an externen Universitäten sind prinzipiell anrechenbar. Es ergeben sich aber Probleme, wenn dortige Veranstaltungen inhaltlich gar nicht auf Veranstaltungen im gültigen Studienplan abbildbar sind. Es ist auch nicht sicher, dass absolvierte Leistungen mit exakt der extern erworbenen Zahl von Credits angerechnet werden. Extern abgelegte Prüfungen müssen nach einem Notensystem bewertet werden, das mit internationalen Standards kompatibel ist (z.B. dem ECTS-System mit Noten von A bis F).

Für den Wechsel zwischen Studienfächern an der BTU Cottbus und auch für den Wechsel zwischen Universitäten gilt, dass fachlich "passende" Prüfungsleistungen anerkannt werden. Wer allerdings in einem zum Pflichtprogramm von IMT gehörenden Fach (z.B. in Mathematik / Analysis) an der BTU oder an einer anderen Universität endgültig durchgefallen ist, kann damit nicht mehr einsteigen. Fehlversuche z.B. in der Informatik werden bei IMT angerechnet.

7.      Praktikum und Bachelor-Arbeit

Das für den Bachelor benötigte Industrie-Praktikum sollte möglichst gegen Ende der Studienzeit abgelegt werde, dann macht es am meisten Sinn, also z. B. nach dem 5. Semester. Es gibt aber keine Regelung der Prüfungsordnung, die das vorschreibt und auch keine geforderten Vorleistungen! Studierende, die durch eine berufliche Tätigkeit quasi ein Praktikum schon vorab gemacht haben, sollten beim Praktikumsbeauftragten (Prof. Hentschel) nachfragen, ob diese Tätigkeit als Praktikum anerkannt werden kann. Das Berufspraktikum im Bachelor entfällt mit der neuen Prüfungsordnung ab dem 01.10.2008!

Die Bachelor-Arbeit sollte am Ende des Bachelor-Studiums stehen und dann begonnen werden, wenn alle anderen Studienleistungen erbracht sind. Das gilt auch für das Industrie-Praktikum. Wir weisen aus gegebenem Anlass darauf hin, dass Firmen nicht befugt sind, selbständig Themen für Bachelor- oder Master-Arbeiten auszugeben. Natürlich sind solche Arbeiten in Kooperation mit Firmen möglich und sogar erwünscht, aber immer unter der Anleitung und unter der inhaltlichen Verantwortung eines Hochschullehrers der BTU Cottbus.

Nach der geänderten Prüfungsordnung ist das Thema jeder Bachelor-Arbeit durch den Prüfungsausschuss zu genehmigen. Die Prozedur dazu sieht so aus:
  • Die/der Studierende wählt sich eine ihr/ihm genehmen Hochschullehrer(in) aus. Dies sollte ein HL mit signifikanter Beteiligung am IMT-Studium sein. Dann wird das Thema in Absprache mit der/dem HL definiert. Dabei können Mitarbeiter beteiligt sein.
  • Die/der Studierende meldet das Thema der Bachelor-Arbeit beim Prüfungsamt an. Das Prüfungsamt schickt das Thema zwecks Bestätigung zum Prüfungsausschuss. Dort wird schnellstmöglich über Annahme/Ablehnung entschieden.
  • Nach Genehmigung wird die Anmeldung wirksam.


Wir weisen darauf hin, dass bei manchen Lehrstühlen zwischen inoffizieller Vergabe des Themas und offizieller Anmeldung durch die/den Studierende(n) Wochen bis Monate vergehen. Eine solche Praxis ist nicht im Sinne der Studienordnung. Geleistete "Vorarbeiten" für ein dann nicht genehmigtes Thema sind ein Risiko, das die/der Studierende eingeht.

8.      Nichtbestehen von Prüfungen

Dieser Punkt ist durch die Prüfungsordnung recht streng geregelt. Bei einem dreimaligen Nichtbestehen eines Pflichtfaches erlischt der Prüfungsanspruch.
Bei endgültigem Nichtbestehen eines Wahlpflichtfaches ist nach Rechtsauskunft des Prüfungsamtes ebenfalls ein Ausschluss vom weiteren Studium gegeben. Das gilt allgemein für das Bachelor- und das Master-Studium.
Im Zweifelsfall sollte man also nach zweimaligem Durchfall in einem Wahlpflichtfach ein anderes Fach wählen!! Im Bachelor ist das einmalig möglich. Im Master-Studium geht das beschränkt durch Änderung des Master-Plans in Abstimmung mit dem Mentor.

9.      Das Master-Studium und das Mentoren-System

Das in der IMT-Master-Prüfungsordnung vom Juni bzw. September 2003 eingeführte Mentoren-System gilt für diejenigen Master-Studierenden, die nach dieser Prüfungsordnung studieren.
Auch das Master-Studium ist zeitlich befristet. Die Prüfungen müssen innerhalb von 7 Semestern abgeschlossen sein. Danach geht sonst der Prüfungsanspruch verloren.
Jeder dieser Studierenden im Master-Studium muss sich spätestens nach den ersten Semestern des Master-Studiums einen Mentor gesucht (und ihn auch gefunden) haben. Bei Problemen leisten der Studienberater und/oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Hilfestellung. Für Studierende, welche bereits während des Bachelor-Studiums Master-Fächer als Ergänzungsfächer hören, ist auch die "vorgezogene" Wahl des Mentors zu empfehlen, also schon vor Beginn des Master-Studiums. Der Mentor ist dann die Instanz, welche zusammen mit dem Studierenden einen sinnvollen Fächer-Katalog für das Master-Studium festlegt. Deshalb sollte der Mentor selbst im Studiengang IMT signifikant (d.h. nicht nur mit einem Wahlfach) vertreten sein. Maßgeblich für die Auswahl der Fächer ist die (aktualisierte) Fächer-Liste im Anhang der Studien- und Prüfungsordnung. Ergänzend zu den dort aufgeführten Fächern werden zu jedem Semester Ergänzungsfächer durch den Prüfungsausschuss definiert und gelistet. Der Mentor sollte auch der Hochschullehrer sein, der die Master-Arbeit ausgibt und betreut. Der Mentor müsste im Ausnahmefall entsprechend auch eine Master-Arbeit, die nicht von ihm selbst ausgegeben wird, genehmigen.
Sollten sich inhaltlich Fragen zum Fächerkatalog (Abweichungen etc.) ergeben, so werden diese entsprechend mit dem Mentor diskutiert.
Als Mentor kommen Hochschullehrer in Betracht, welche mit erheblichem Umfang in den Kernfächern des Master-Kataloges vertreten sind. Dazu zählt nicht das fachübergreifende Studium.
Der "abgesegnete" Fächer-Katalog jedes einzelnen Studierenden wird vom Prüfungsausschuss bestätigt und verbleibt beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Er hat einen verbindlichen Charakter. Änderungen sind nach Absprache mit dem Mentor möglich.
Für Fächer, die außerhalb und neben dem Master-Katalog studiert und geprüft wurden, gibt es keine Regelung. Die gibt es nicht. Ob man in einem solchen Fall durch dreimaliges Nichtbestehen rausfliegen kann, klärt z. Zt. Das Bundesverfassungsgericht.

10.      Fächerkatalog für den Master

In der Studien- und Prüfungsordnung existiert ein Katalog mit einer verbindlichen Fächer-Liste, aus der die Auswahl der Fächer für das Master-Studium erfolgen kann. Diese Liste wird laufend aktualisiert. Laut Prüfungsordnung kann der/die Studierende auch andere Fächer zur Genehmigung als "Ergänzungsfächer" beim Prüfungsausschuss beantragen.
Auf Empfehlung des Mentors kann der Prüfungsausschuss für einen bestimmen Fall auch Zusatzfächer individuell und für einen bestimmten Studienplan genehmigen.
Veranstaltungen, die nicht genehmigt sind, können belegt und mit ins Zeugnis aufgenommen werden, tragen aber nicht zur Erlangung der "Credits" bei.
Inhaltliche Fragen dazu können und sollten mit dem Mentor geklärt werden, der bezüglich der "sinnvollen" Fächer für eine bestimmte Ausrichtung des Studiums eine fachliche Beratung und Aufsicht ausführt.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es durchaus für den IMT-Master als "geeignet" angebotene Lehrveranstaltungen (aller Fakultäten!) geben kann, die aber trotzdem nicht als "Credit-Bringer" anrechenbar sind. Bei Unklarheiten hilft die Absprache mit dem Mentor. Als fachübergreifendes Studium gelten in der Regel die Fächer, die im entsprechenden Verzeichnis ausgewiesen sind.

Erhebliche Unklarheiten gab es bisher bezüglich der "Anrechnung" von Seminaren. Hier hat der Prüfungsausschuss vereinbart, dass maximal vier Seminare (oder explizite Praktika) als Studienleistungen für den Master anerkannt werden sollen (mit Credits), und zwar 2 aus dem gewählten Schwerpunktbereich und maximal je ein Seminar aus den anderen beiden Bereichen. Es ist nicht zulässig, dass aus einer Seminar-Veranstaltung durch Erteilung eines benoteten Scheins "nachträglich" eine Vorlesung gemacht wird.

Für das fachübergreifende Studium stehen nicht zur Verfügung:

  • Veranstaltungen aus dem IMT-Katalog
  • Sprachkurse
  • Spezielle Grund- oder Fachkurse anderer Studiengänge, die keinen fachübergreifenden Charakter haben.


11.      Industrie-Praktikum im Master

Nach der SO/PO von 2008 ist das Industriepraktikum im Master weiterhin im Regelfall vorgesehen. Die Dauer beträgt mindestens 2 Monate. Die Betreuung und Anerkennung des Berufspraktikums erfolgt durch den Mentor. Insbesondere für Studierende, die eine erhebliche Erfahrung im Beruf besitzen, kann der Mentor aber das Berufspraktikum erlassen und einen Ersatz (10 Credits) durch andere Studien- und Prüfungsleistungen festlegen. Eine solche Regelung ist in Ausnahmefällen auch dann anwendbar, wenn kein "passender" Praktikumsbetrieb gefunden werden kann.

12.      Wechsel des Studienfachs

Es gelten folgende Grundregeln:

  • Erbrachte Prüfungsleistungen (z. B. aus der Informatik) in Fächern, die in beiden Studiengängen in gleicher Art ankommen (z. B. Informatik 1, 2) werden anerkannt. Das bedeutet aber nicht, dass z.B. Bachelor-Fächer aus der Informatik, die bei IMT im Bachelor nicht Bestandteil sind, für den IMT-Master anrechenbar sind.
  • Wer in einem für den Quell- und den Ziel-Studiengang gleichermaßen relevanten Fach endgültig durchgefallen ist, kann nicht wechseln.
  • Fehlversuche bei Prüfungen in solchen Fächern werden gewertet.

Bei einem "kreuzweisen" Studium, z. B. Bachelor Informatik mit Master IMT und umgekehrt, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Empfehlung des Mentors über die Zulassung. Z. B. würde ein IMT-Bachelor zu einem eher theoretisch orientierten Informatik-Studienplan für den Master die "Theoretische Informatik" zusätzlich notwendig machen.

13.      Was ganz bestimmt nicht geht!

  • Studieren nach einem beliebigen Gemisch unterschiedlicher Prüfungsordnungen
  • Vertuschung von Fehlversuchen in Prüfungen durch mehrfachen Wechsel des Studienfachs
  • Master-Studium ohne Mentor mit minimalen Prüfungsleistungen auf der Basis von Seminar-Scheinen und Praktikumsscheinen
  • Sich das Thema für eine Bachelor- oder Master-Arbeit bei der Firma XYZ holen, bearbeiten und dann "zwecks Anerkennung" einreichen.

14.      Einstieg von Außen

Für Bewerber, welche den Master-Studiengang IMT studieren wollen, aber den Bachelor aus einem entsprechenden Studiengang anderer Hochschulen besitzen, trifft die gültige Master-Studien- und Prüfungsordnung (vom September 2003 bzw. vom Oktober 2008) zu.
Danach ist das bestehen einer Eignungsprüfung Voraussetzung. Das ist dieselbe Prüfung, der sich ehemalige Bachelor-Studierende der BTU unterziehen müssen.
Außerdem muss der Bewerber einen Bachelor-Studiengang (oder Diplom-Studiengang) mit entsprechendem Erfolg absolviert haben, der inhaltlich dem IMT-Bachelor der BTU gleichwertig ist.
Der Prüfungsausschuss IMT ist für die Zulassung zuständig. Er kann auch Zulassungen unter Auflagen aussprechen, z. B. das Nachholen bestimmter Fächer aus dem Bachelor-Studiengang.
Nach neueren Bestimmungen ist aber das "Volumen" der nachholbaren Fächer auf 16 Kreditpunkte beschränkt. Es ist also nicht möglich. im Rahmen des Masters einen wesentlichen Teil des Bachelors nachzustudieren.

15.      Urlaubs- und Freisemester

Die Möglichkeit der Freistellung vom Studium für eine begrenzte Zeit ist in der Prüfungsordnung für IMT nicht geregelt, wohl aber in der Immatrikulationsordnung der BTU. Danach bedarf es eines besonderen Grundes wie z. B.:

  • Praktika (Industrie)
  • Semester an Auslandshochschulen
  • Verhinderung durch Krankheit
  • Schwangerschaft
Letzterer Grund ist auf männliche Studierende nicht anwendbar.
Es ist auch nicht möglich eine(n) Studierende(n) für die Dauer der Bachelor- oder Masterarbeit zu beurlauben, da diese ja Bestandteil des Studienplans ist.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss die Beurlaubung im Einzelfall genehmigen. Nicht genehmigungsfähig ist die Unterbrechung des Studiums zur Verlängerung der Studienzeit.
Die Immatrikulationsordnung der BTU schreibt vor, dass eine Beurlaubung im 1. Fachsemester nicht möglich ist, auch nicht für Master-Studiengänge.
Es ist aber möglich Studierende, welche einen erheblichen Vorlauf an Master-Fächern bereits aus dem Bachelor haben, diese formal in das 2. Fachsemester des Master-Studiums einsteigen zu lassen. Damit könnte man z. B. das Master-Studium mit einem Industrie-Praktikum beginnen, wenn das aus der Sicht des Studienplans sinnvoll ist. Dazu wird eine entsprechende Abstimmung mit dem Mentor und ein entsprechender Studienplan benötigt.

Wenn Studierende nicht mit Vollzeit-Einsatz studieren können, so ist seit 2006 ein Teilzeit-Studium möglich, bei dem sich die kritischen Fristen in der Regel verdoppeln. Auskunft erteilt das Prüfungsamt!

16.      Master-Arbeiten

Master-Arbeiten werden in der Regel von den jeweils zuständigen "Mentoren" ausgegeben und betreut. Nach Absprache mit dem Mentor ist auch die Betreuung durch einen anderen Hochschullehrer der BTU möglich.
Den Mentor zu wechseln, nur weil dieser dem Thema einer Master-Arbeit bei einem anderen Hochschullehrer nicht zustimmt, wird vom Prüfungsausschuss nicht genehmigt.
Grundsätzlich zulässig (nach Absprache mit dem Mentor) ist auch die Mitwirkung durch einen externen Universitätsprofessor, der nicht der BTU angehört, als Zweitgutachter.
Dagegen nicht zulässig ist die selbständige Ausgabe und Betreuung von Master-Arbeiten durch Firmen. Es besteht nicht die geringste Verpflichtung der BTU gegenüber Studierenden, die von Firmen ausgegebenen "Diplomarbeiten" oder "Masterarbeiten" als solche zu werten. Studierende, welche entsprechenden Werbeaktionen von Firmen folgen, tun dies auf eigenes Risiko, der jeweiligen Firma einfach nur ein halbes Jahr Arbeitszeit zu schenken.

In der Praxis gibt es durchaus Master- und Diplomarbeiten in Zusammenarbeit zwischen einzelnen Lehrstühlen und Firmen. Ob dies möglich ist, liegt im Ermessen der Hochschullehrer. Bisher wurden erfolgreiche Arbeiten unter folgenden Randbedingungen durchgeführt:

  • Das Thema wird vorab zwischen dem betreuenden Hochschullehrer und der gastgebenden Firma in Absprache festgelegt.
  • Die Firma stellt einen konkreten fachlichen Betreuer. Die eigentliche Betreuung erfolgt in Absprache zwischen diesem und dem betreuenden Hochschullehrer.
  • "Geheime" Master- oder Diplomarbeiten sind nicht zulässig. Die Ausarbeitung zur Master- oder Diplomarbeit ist öffentlich und darf vom Studierenden an Dritte (z.B. bei Bewerbungen) weitergegeben werden.

Fälle, bei denen Studierende in der Hoffnung auf eine Anstellung bei einer Firma eine "geheime" Master- oder Diplomarbeit angefertigt haben, dann doch nicht eingestellt wurden und bei weiteren Bewerbungen nicht mal ihre Arbeit vorzeigen durften, sind von anderen Hochschulen bekannt. Mit uns nicht!