Informatik / Studium / Prüfungsordnung 95
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschlußdes Studiums im Studiengang Informatik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat[1] die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, Zusammenhänge seines Fachs überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden.
Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Brandenburgische Technische Universität Cottbus[2] den akademischen Grad "Diplominformatiker" bzw. "Diplominformatikerin" (abgekürzt "Dipl.-Inf.").
(1) Die Regelstudienzeit beträgt 10 Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von 4 Semestern und das anschließende Hauptstudium von 6 Semestern (einschließlich Industriepraktikum und Diplomprüfung im Umfang je eines Semesters).
(3) Das Lehrangebot erstreckt sich über 8 Semester. Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs mit einem Gesamtvolumen von 170 SWS, die sich in etwa gleichmäßig auf das Grundstudium und Hauptstudium verteilen sowießLehrveranstaltungen nach freier Wahl aus der Informatik, einem Anwendungsfach und einem fachübergreifenden Studium. Die Anfertigung der Diplomarbeit erfolgt in der Regel im 10. Fachsemester.
(4) Das Industriepraktikum umfaßt 4 bis 6 Monate. Es wird in der Regel im 7. Semester durchgeführt. Ablauf und Inhalt des Industriepraktikums regelt die Studienordnung. Der Prüfungsausschußkann in begründeten Fällen Ausnahmeregelungen treffen .
(5) Durch geeignete Kombination des Anwendungsfaches mit dazu passenden Vertiefungsfächern der Informatik im Hauptstudium kann als Studienrichtung die Ingenieurinformatik in unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten gewählt werden (siehe Anhang 3). (laut zweiter Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 16. April 1997)
(1) Die Diplom-Vorprüfung bildet den Abschlußdes Grundstudiums, die Diplomprüfung den Abschlußdes Hauptstudiums. Beide Prüfungen bestehen aus einzelnen Fachprüfungen, zur Diplomprüfung gehört die Diplomarbeit. Die Zulassungen zu den beiden Prüfungen müssen beantragt werden.
(2) Die Fachprüfungen (siehe Anhang 7) der Diplom-Vorprüfung müssen spätestens zu Vorlesungsbeginn im 5. Fachsemester abgelegt werden. Die Zulassung zu jeder dieser Fachprüfungen muß beim Prüfungsausschuß beantragt werden. Eine Fachprüfung findet frühestens 14 Tage nach Genehmigung ihres Antrags statt.
(3) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung sollen spätestens im 10. Fachsemester abgelegt werden und sind innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten abzulegen. (laut dritter Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 02. Juli 1998) Jede dieser Fachprüfungen muß angemeldet werden. Eine Fachprüfung findet frühestens 14 Tage nach ihrer Anmeldung statt.
(4) Wird eine Fachprüfung nicht bestanden, so treten die Fristverlängerungen gemäß 3 15 in Kraft. Der Prüfungsausschuß hat sicherzustellen, daß Leistungsnachweise und Fachprüfungen in den in dieser Prüfungsordnung festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können.
(5) Der Prüfungsausschuß kann auf begründeten Antrag des Kandidaten die genannten Fristen verlängern, falls sießnicht eingehalten wurden. Der Antrag ist vor Ablauf der Frist, spätestens zum regulären Meldetermin zu stellen. die Art und Dauer der Störung des Studienablaufs sind darzulegen und glaubhaft zu machen. Verlängerungsgründe sind insbesondere Krankheit (durch ärztliches Attest nachzuweisen), Schwangerschaft, erhebliche Belastung durch Mitarbeit in Gremien der Universität, Auslandsstudium.
(6) Der Prüfungsanspruch bleibt bis Ende des 6. Semesters bestehen, das auf dasjenige folgt, in dem die Beendigung des Faches/Studienganges erfolgte, sofern die für das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen Prüfungsvoraussetzungen vor der Beendigung erbracht worden sind.
(7) Setzen sich Fachprüfungen aus Prüfungsleistungen zusammen, so ist die letzte Prüfungsleistung innerhalb von drei angebotenen Prüfungen nach der ersten Anmeldung zu erbringen.
(8) Überschreitet der Kandidat die im Absatz 2 - 7 genannten Fristen, dann entscheidet der Prüfungsausschuß über das Erlöschen eines Prüfungsanspruches.
(1) Der Fakultätsrat der Fakultät 1 (Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik) bestellt einen Prüfungsausschuß für den Studiengang Informatik[3], der aus 5 Mitgliedern besteht und sich wie folgt zusammensetzt:
- 3 hauptamtliche Professoren der Informatik,
- 1 wissenschaftlicher Mitarbeiter,
- 1 Student.
(2) Der Fakultätsrat bestimmt aus dem Kreise der dem Prüfungsausschuß angehörenden Professoren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt, wenn dieser verhindert ist. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und leitet sie.
Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind und wenn die Gruppe der Professoren die Mehrheit hat.
Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.
Von der Beratung und Beschlußfassung über konkrete Personen ist wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, wer
- über die Person das Sorgerecht hat oder
- zur Person in einer engen persönlichen Beziehung steht oder nahe wirtschaftliche Beziehungen unterhält.
(3) Die Amtszeit der Professoren bzw. des wissenschaftlichen Mitarbeiters beträgt 2 Jahre, die Amtszeit des Studenten 1 Jahr.
Eine Wiederwahl ist möglich. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuß bestimmen.
(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er kann durch Beschluß Zuständigkeiten auf seine Mitglieder, insbesondere auf seinen Vorsitzenden übertragen. die Mitglieder können in einer Prüfungsangelegenheit Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses nicht wahrnehmen, wenn sie selbst davon betroffen sind. Ist die Mehrheit der Professoren nicht mehr gewährleistet, so muß ein weiterer, vom Fakultätsrat legitimierter Professor des Instituts herangezogen werden. Gegen Entscheidungen, die von Mitgliedern in Wahrnehmung einer Zuständigkeit des Prüfungsausschusses getroffen werden, kann beim Prüfungsausschuß Einspruch eingelegt werden.
(5) Der Prüfungsausschuß berichtet dem Fakultätsrat nach Aufforderung über die Entwicklung der Prüfungsleistungen und der Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen des Studienganges Informatik und der Informatikprüfungen anderer Studiengänge beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren. Für einzelne Prüfungen kann der Prüfungsausschuß dieses Recht auch auf andere Personen ausdehnen.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und die Beisitzer bei Prüfungen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(1) Alle an der BTU Cottbus tätigen Professoren und habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die in die Informatikausbildung integriert sind, sind im Rahmen ihres Fachgebietes prüfungsberechtigt.
Zu Abnahme der Prüfungen im Anwendungsfach bzw. im fachübergreifenden Studium sind die Professoren und habilitierten Mitarbeiter der betreffenden Institute berechtigt.
Über eine Erweiterung des Kreises der Prüfungsberechtigten entscheidet der Prüfungsausschuß.
(2) Als Beisitzer einer Prüfung in Informatik kann bestellt werden, wer die Diplomprüfung Informatik oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat. Beisitzer haben eine Zeugenfunktion, aber keine Entscheidungsbefugnis.
(3) Der Prüfungsausschuß bestimmt für jede Fachprüfung des Kandidaten Prüfer, mögliche Beisitzer und Prüfungstermin. Der Kandidat hat hierzu ein Vorschlagsrecht. Vom Vorschlag des Kandidaten kann abgewichen werden.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß Prüfer und Prüfungstermin rechtzeitig bekannt gegeben werden.
(4) Für Prüfer und Beisitzer gilt § 5 Abs. 7 entsprechend.
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Informatik entsprechend der Rahmenordnung Informatik an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der BTU Cottbus Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges Informatik an der BTU Cottbus im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektoren-konferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(6) Anträge sind schriftlich mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuß.
(7) Falls ein Studienbewerber eine höhere als die nach Absatz 1 bis 5 zugebilligte Einstufung erreichen will, kann eine Einstufungsprüfung gemäß 17, Absatz 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz durchgeführt werden. Anträge sind an den Prüfungsausschuß Informatik zu richten, der die Prüfer bestellt.
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat sich zu einer Prüfung nicht rechtzeitig angemeldet hat, zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt bzw. das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß vor der Prüfung (im Fall des Rücktritts) bzw. unverzüglich (im Fall des Versäumnisses) schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der BTU Cottbus benannten Arztes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Diese Entscheidung ist unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dieser Bekanntgabe verlangen, daß die Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschriften oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
2. im Diplomstudiengang Informatik an der BTU Cottbus eingeschrieben ist,
3. Die in der Prüfungsordnung geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zu Fachprüfungen, insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise über den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen erbracht hat (Anhang 1),
4. seinen Prüfungsanspruch mit Überschreitung der Fristen für die Meldung zur oder die Ablegung der Diplom-Vorprüfung nicht verloren hat.
(2) Der Kandidat muß mindestens im Semester vor der beantragten Diplom-Vorprüfung an der BTU Cottbus eingeschrieben gewesen sein und zum Zeitpunkt der Diplom-Vorprüfung eingeschrieben sein.. Der Prüfungsausschuß kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(3) Die Zulassung zu jeder Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Die Nachweise der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch,
3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits die Diplom-Vorprüfung im gleichen oder einem verwandten Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
4. eine Erklärung des Kandidaten, daß ihm diese Prüfungsordnung und die besonderen Prüfungsbestimmungen bekannt sind,
5. Vorschläge für den Prüfer und den Prüfungstermin und
6. Die dieser Fachprüfung zugeordneten Leistungsnachweise.
(4) Die Prüfungsvorleistungen aus Abs. 3 Nr. 6 sind insgesamt
- 4 Scheine aus der Informatik (Informatik I, Informatik II, Informatik III, Informatik IV),
- 3 Scheine aus der Mathematik,
- 1 Schein aus dem Anwendungsfach (siehe Anhang 1),
- 1 Leistungsnachweis über 4 SWS fachübergreifendes Studium.
Gegenstand der Leistungsnachweise sind die Stoffgebiete, der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(1) Über die Zulassungen entscheidet der Prüfungsausschuß auf Grund der eingereichten Unterlagen.
(2) Die Zulassungen dürfen nur abgelehnt werden, wenn
- die nach § 9 beizubringenden Unterlagen unvollständig sind und voraussichtlich auch nicht rechtzeitig nachgereicht werden können oder
- der Kandidat die Diplom-Vorprüfung in Informatik endgültig nicht bestanden hat oder
- der Kandidat sich im gleichen oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet oder
- seinen Prüfungsanspruch verloren hat.
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus folgenden 5 Fachprüfungen:
- einer Prüfung über einen Stoff von 8 SWS Vorlesung aus den Grundlagen der Programmierungstechnik (Voraussetzung sind die Leistungsscheine Informatik I, Informatik II),
- einer Prüfung über einen Stoff von 6 SWS Vorlesung aus den Grundlagen der Theoretischen Informatik (Voraussetzung ist der Leistungsschein Informatik III),
- einer Prüfung über einen Stoff von 6 SWS Vorlesung aus den Grundlagen der Technischen und Praktischen Informatik (Voraussetzung ist der Leistungsschein IV),
- einer Prüfung über einen Stoff von 8 SWS Vorlesung aus den Grundlagen der Mathematik,
- einer Prüfung über einen Stoff von 8 SWS Vorlesung aus den Grundlagen des Anwendungsfaches
sowie dem Leistungsnachweis im fachübergreifenden Studium nach §9 Abs 4.
Der Prüfungsstoff deckt die Lehrveranstaltungen im Grundstudium ab. Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen
(3) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuß dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Gleiches gilt für Studienleistungen.
(1) In Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit, die zwischen 45 und 180 Minuten liegen sollte, und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu seiner Lösung finden kann.
(2) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern gemäß § 6 Abs.1 zu bewerten. die Prüfer sind die in der Lehre und Forschung tätigen Professoren der BTU Cottbus und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen. Das Bewertungsverfahren sollte einen Monat nicht überschreiten.
(3) Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren sind in der Regel ausgeschlossen.
(1) In den mündlichen Fachprüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.
(2) Mündliche Fachprüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer und einem sachkundigen Beisitzer gemäß § 6 abgelegt.
(3) Die Dauer mündlicher Fachprüfungen beträgt in der Regel zwischen 30 und 60 Minuten.
(4) Die wesentlichen Themen und Ergebnisse einer mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das beim Prüfungsausschuß hinterlegt wird. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die Fachprüfung bekanntzugeben.
(5) Studenten der BTU Cottbus, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sind nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Kandidaten.
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = = eine Leistung, die befriedigend durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht = eine Leistung, die ausreichend wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
In Zeugnissen dürfen nur diese Noten verwendet werden.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen kann eine Note um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden; die Noten 0,7; 4,3 ;4,7 und 5,3 sind dabei jedoch ausgeschlossen.
(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, sofern diese mit mindestens 4.0 benotet wurden. Die Note einer Fachprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der Fachprüfungen. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(4) Bei der Bildung der Noten der Fachprüfungen und der Gesamtnote wird vom Ergebnis nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen nach dem Komma werden ohne Rundung gestrichen.
(1) Eine Fachprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann zweimal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. In der Wiederholungsprüfung ist der Kandidat nicht an denselben Prüfer gebunden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
(2) Die erste und zweite Wiederholungsprüfung muß spätestens im folgenden Semester nach der offiziellen Bekanntgabe der Note der nicht bestandenen Fachprüfung bzw. der ersten Wiederholungsprüfung stattfinden. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(3) Wird die zweite Wiederholung einer Fachprüfung nicht bestanden, so ist diese Fachprüfung endgültig nicht bestanden.
Die zweite Wiederholung einer Fachprüfung muß spätestens im folgenden Fachsemester nach der offiziellen Bekanntgabe der Note der nicht bestandenen ersten Wiederholung stattfinden. Bei Versäumnis dieser Frist gilt die Fachprüfung als abgelegt und endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(4) Ist eine Fachprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Eine endgültig nicht bestandene Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung schließt eine Fortsetzung des Studiums im Studiengang Informatik an der BTU Cottbus aus.
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen nach § 11 Abs. 2 erzielten Noten und die Gesamtnote enthält sowie auf Antrag des Kandidaten das Ergebnis der Prüfungen in entsprechenden Zusatzfächern nach § 27. Es trägt das Datum der letzten erbrachten Prüfungsleistung. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Informatik unterzeichnet.
(2) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Im Fachstudium gibt es einen Kernblock und einen Wahlblock von Vorlesungen, der sich in Fächer aufgliedert, und die wesentlichen Inhalte der Angewandten, Praktischen, Technischen und Theoretischen Informatik berücksichtigt. Die Zuordnung von Vorlesungen zu diesen Fächern regelt die Studienordnung.
(1) Mit der Zulassung zur Diplomprüfung erstellt der Prüfungsausschuß einen Prüfungsablauf. Dieser bestimmt die Prüfer und den zu prüfenden Stoff der einzelnen Fachprüfungen. Der Kandidat hat hierzu ein Vorschlagsrecht.
Die Zulassung zur Diplomprüfung ist Voraussetzung zur Anmeldung zu den einzelnen Fachprüfungen und ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
2. das Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Informatik oder über eine als gleichwertig anzurechnende Prüfungsleistung,
3. der Nachweis über die aktive Teilnahme an Vorlesungen aus Fächern des Kernblocks über einen Stoff von insgesamt 20 SWS Vorlesungen und von Vorlesungen freier Wahl über einen Stoff von insgesamt 16 SWS Vorlesungen,
4. Die folgenden Studienleistungen, die von den bei der Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung vorgelegten verschieden sein müssen:
a) einen Proseminarschein,
b) einen Seminarschein,
c) einen Schein über eine Studienarbeit im Umfang von 8 SWS,
d) Scheine über einen Stoff von 8 SWS Vorlesungen oder Seminaren aus dem Anwendungsfach (siehe Anhang 2),
e) Scheine über 4 SWS aus dem fachübergreifenden Studium.
(Gegenstand der Fachprüfungen und in den Leistungsnachweisen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen. Das Anwendungsfach der Diplomprüfung muß nicht mit dem der Diplom-Vorprüfung identisch sein.),
5. der Nachweis eines vom Kandidaten verfaßten und vom Prüfungsausschuß genehmigten wissenschaftlichen Abschlußberichts über ein zusammenhängendes Industriepraktikum im Umfang von 4 bis 6 Monaten (die Anforderungen an Form und Inhalt des Abschlußberichts bestimmt die Studienordnung),
6. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung im Studiengang Informatik nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
7. den Nachweis über die Einschreibung im Studiengang Informatik an der BTU Cottbus.
(2) Der Kandidat muß mindestens im Semester vor der beantragten Diplomprüfung eingeschrieben gewesen sein und zum Zeitpunkt der Diplomprüfung an der BTU Cottbus eingeschrieben sein.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Grund der eingereichten Unterlagen. die Entscheidung wird bekanntgegeben.
(4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
- die nach 17(1) beizubringenden Unterlagen unvollständig sind und voraussichtlich auch nicht rechtzeitig nachgereicht werden können oder
- der Kandidat die Diplomprüfung in Informatik endgültig nicht bestanden hat.
(5) Der Kandidat muß sich zu jeder Fachprüfung der Diplomprüfung anmelden. Den Termin der mündlichen Fachprüfung bestimmt der Prüfungsausschuß. Der Kandidat hat dazu ein Vorschlagsrecht.
(1) Die Diplomprüfung besteht aus folgenden mündlichen Prüfungen über einen Stoff, der von dem in der Diplom-Vorprüfung zugrundegelegten Stoff wesentlich verschieden ist:
- drei Fachprüfungen in Informatik über einen Stoff von jeweils 8 SWS Vorlesungen (von diesen insgesamt 24 SWS Vorlesungen müssen zwischen 8 und 16 SWS aus dem Kernblock stammen),
- eine Fachprüfung im Anwendungsfach über einen Stoff von 8 SWS Vorlesungen.
(2) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung sind vor Beginn der Diplomarbeit abzuschließen.
(3) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuß dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Gleiches gilt für Studienleistungen.
Die §§ 13 bis 15 gelten entsprechend.
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sießsoll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach unter Anleitung, aber weitgehend selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Sießist in der Regel eine wissenschaftliche Einzelarbeit.
(2) Die Diplomarbeit wird von einem Professor oder habilitierten Mitarbeiter, der im Institut für Informatik der BTU Cottbus tätig ist, betreut.
Soll die Diplomarbeit an einem anderen Institut der BTU Cottbus oder in einer Einrichtung außerhalb der BTU Cottbus durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Er kann einen Zweitbetreuer aus der anderen Einrichtung bestätigen.
(3) Der Kandidat muß die Diplomarbeit schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anmelden und zwar in der Regel zu Beginn des 10. Semesters. Der Prüfungsausschuß gibt das Thema aus und bestellt den Betreuer. Der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt 6 Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Es kann nur einmal ein Thema zurückgegeben werden. Eine Rückgabe muß innerhalb der ersten zwei Monate nach Ausgabe erfolgen. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit um höchstens drei Monate verlängern.
(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
(2) Die Diplomarbeit ist von 2 Prüfern zu bewerten. die Prüfer werden vom Prüfungsausschuß bestimmt Einer der Prüfer soll derjenige sein, der die Diplomarbeit betreut hat. Mindestens einer der beiden Prüfer muß ein Universitätsprofessor oder habilitierter Mitarbeiter des Institutes für Informatik der Fakultät 1 der BTU Cottbus sein. Für die Prüfer kann der Kandidat einen Vorschlag einreichen.
Beide Prüfer bewerten die Diplomarbeit unabhängig mit einer der in § 14 Abs. 1 angegeben Noten und begründen ihre Bewertung schriftlich. Ist die Differenz der beiden Noten größer als Eins, so kann der Prüfungsausschuß einen dritten Gutachter bestellen. Ist nur eine der beiden Noten 5,0, so bestellt der Prüfungsausschuß einen dritten Gutachter.
Die Note wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten gemäß § 14 Abs. 4 gebildet. Das Benotungsverfahren sollte zwei Monate nicht überschreiten.
(3) Die angenommene Diplomarbeit ist im Rahmen eines Kolloquiums über das Thema der Diplomarbeit und deren Ergebnisse zu verteidigen. Am Kolloquium muß mindestens einer der Prüfer teilnehmen. Das Kolloquium wird von dem oder den anwesenden Prüfern bewertet und geht in die Note der Diplomarbeit ein. Dabei hat die von den Gutachtern ermittelte Note einen Anteil von 75 % und die im Kolloquium erzielte Note einen Anteil von 25 % an der Note der Diplomarbeit.
(1) Die Diplomarbeit kann bei Bewertung mit der Note "nicht ausreichend" innerhalb von 12 Monaten einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit ist für ein zur Wiederholung ausgegebenes Thema nur möglich, wenn bei Bearbeitung des Themas der ersten Diplomarbeit davon nicht Gebrauch gemacht wurde.
(2) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit sowie für die Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote gilt $ 14 entsprechend.
(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus den drei Fachnoten Informatik, der Note im Anwendungsfach und der zweifach gewichteten Note der Diplomarbeit.
(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.
(4) Bei überragenden Leistungen (1,0 oder 1,1) kann der Prüfungsausschuß das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilen.
(1) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis (siehe Anhang 5), in das die Ergebnisse der Informatikprüfungen, der Prüfungen im Anwendungsfach, gegebenfalls die Angabe der Studienrichtung Ingenieurinformatk und des fachlichen Schwerpunktes (siehe $ 28 Abs. 2), die Note und das Thema der Diplomarbeit sowie auf Antrag des Kandidaten das Ergebnis der Prüfungen in entsprechenden Zusatzfächern nach § 27 und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigten Fachstudiendauer aufgenommen werden. (laut zweiter Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 16. April 1997)
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird vom Dekan der Fakultät 1, Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(3) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt (siehe Anhang 6). Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet .
(2) Die Diplomurkunde wird vom Rektor der BTU Cottbus und dem Dekan der Fakultät 1, Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik der BTU Cottbus unterzeichnet und mit dem Siegel der BTU Cottbus versehen.
(1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit (bei Anerkennung der Beurlaubungssemester) und zur ersten durch das Fachgebiet angebotenen Fachprüfung abgelegt werden (Freiversuch).
(2) Im Rahmen des Freiversuches bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wobei dann die Note der Wiederholung gilt. die Wiederholung muß jedoch spätestens zur nächsten angebotenen Prüfung erfolgen.
(1) Der Kandidat kann sich im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung außer in den durch diese Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fächern noch in drei weiteren an der BTU Cottbus angebotenen Prüfungsfächern (Zusatzfächern) prüfen lassen.
(2) Die Ergebnisse dieser Prüfungen in den Zusatzfächern werden auf Antrag des Kandidaten an den Prüfungsausschuß in das Zeugnis eingetragen, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote nach den 33 14, 16 und 23 nicht berücksichtigt.
(3) Die Prüfungen in den Zusatzfächern unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind.
(4) Eine Prüfungsanmeldung für ein Zusatzfach hat spätestens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung zu erfolgen.
(5) Prüfungen in den Zusatzfächern sind für den Kandidaten dem Charakter nach Leistungsnachweise, unterliegen jedoch der Wiederholbarkeit nach § 15 Absatz 1. Die weiteren Absätze des § 15 gelten sinngemäß.
(1) Durch entsprechende Wahl der Inhalte im Anwendungsfach (§ 17 Abs. 1 Nr. 4d) und von Fächern im Wahlblock der Informatikfächer des Hauptstudiums (§ 17 Abs. 3) kann die Studienrichtung Ingenieurinformatik mit speziellen Fachgebieten ausgewählt werden (Anhang 3). Darüber hinaus muß das Thema der Diplomarbeit aus einem entsprechenden Fach der Studienrichtung gewählt werden.
(2) Im Zeugnis kann auf Antrag des Kandidaten "Studiengang Informatik" um die Angabe "Studienrichtung Ingenieurinformatik" mit Angabe des fachlichen Schwerpunkts ergänzt werden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Studienleistungen gemäß der fachlichen Vorgabe der Studienrichtung (Anhang 3).
(laut zweiter Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 16. April 1997)
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung aufgehoben. Hat der Kandidat jedoch die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach (1) und (2) ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten, der darüber entscheidet und Ort und Termin festlegt.
(1) Diese Prüfungsordnung gilt ab dem Immatrikulationsjahrgang 1995.
(2) Für die Studenten der Immatrikulationsjahrgänge 1992, 1993 und 1994 gilt die Prüfungsordnung vom 21.11.1992, sie haben aber das Recht, die Prüfungen nach dieser Ordnung abzulegen. Diese Entscheidung ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Sie kann nicht widerrufen werden.
Diese Diplomprüfungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der BTU Cottbus in Kraft.
Die bisherige Prüfungsordnung tritt 10 Semester nach Inkrafttreten der vorliegenden Prüfungsordnung außer Kraft.
Prüfungszugangsleistungen und Prüfungsstoff der Diplom-Vorprüfung in den Anwendungsfächern
Bauingenieurwesen
1 Schein über 8 SWS Vorlesung für Studenten des Bauingenieurwesens (z. B. Physik, Bauphysik, Technische Mechanik, Festigkeitslehre oder Statik, Konstruktion, Entwurf, Vermessungstechnik)
mündliche Prüfung über den Stoff von 6 SWS Vorlesung aus den genannten Bereichen nach Absprache mit dem Prüfer; Grundlagen der Physik werden in jedem Fall vorausgesetzt.
Elektrotechnik
1 Schein über 8 SWS Vorlesung für Studenten der Elektrotechnik (z. B. Physik, Technische Mechanik, Thermodynamik, Elektrotechnik, Konstruktionslehre, Produktionslehre, Werkstofftechnik)
mündliche Prüfung über den Stoff von 6 SWS Vorlesung aus den genannten Bereichen nach Absprache mit dem Prüfer; Grundlagen der Physik werden in jedem Fall vorausgesetzt.
Maschinenbau
1 Schein über 8 SWS Vorlesung aus dem Angebot für Studenten des Maschinenbaus (z. B. Physik, Technische Mechanik, Thermodynamik, Elektrotechnik, Konstruktionslehre, Produktionslehre, Werkstofftechnik)
mündliche Prüfung über den Stoff von 6 SWS Vorlesung aus den genannten Bereichen nach Absprache mit dem Prüfer; Grundlagen der Physik werden in jedem Fall vorausgesetzt.
Mathematik
1 Schein über 8 SWS Vorlesung Mathematik aus dem Katalog im Studiengang Mathematik
mündliche Prüfung (zusätzlich zur Prüfung über den Pflichtstoff Mathematik) über den Stoff von 6 SWS Vorlesung Mathematik aus dem Katalog nach Absprache mit dem Prüfer.
Physik
1 Schein über 4 SWS Vorlesung Experimentalphysik und 4 SWS Vorlesung Theoretische Physik
oder
1 Schein über 4 SWS Experimentalphysik und ein Praktikum.
mündliche Prüfung über den Stoff von 6 SWS Vorlesung Experimentalphysik in Absprache mit dem Prüfer
oder
mündliche Prüfung über den Stoff von 4 SWS Vorlesung Theoretische Physik in Absprache mit dem Prüfer; Grundkenntnisse der Experimentalphysik werden vorausgesetzt.
Umweltwissenschaften
1 Schein über 8 SWS Vorlesung für Studenten des Studienganges Umweltwissenschaften (z. B. Technische Mechanik, Konstruktionslehre, Physik, Strömungslehre, Thermodynamik, Werkstoffkunde, Chemie, Biologie, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik)
mündliche Prüfung über den Stoff von 6 SWS Vorlesung aus den genannten Bereichen nach Absprache mit dem Prüfer; Grundlagen der Physik werden in jedem Fall vorausgesetzt.
Wirtschaftswissenschaften
1 Schein über 8 SWS Vorlesung Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre)
mündliche Prüfung über den Stoff von 8 SWS Vorlesung Wirtschaftswissenschaften in Absprache mit dem Prüfer.
Prüfungszugangsleistungen und Prüfungsstoff der Diplomprüfung im Anwendungsfach
Die Prüfungszugangsleistung zur Diplomprüfung und der Prüfungsstoff der Diplomprüfung im Anwendungsfach dürfen nicht die Stoffgebiete des Grundstudiums umfassen.
Bauingenieurwesen
2 Scheine für jeweils 4 SWS Vorlesungen und Seminare aus dem Angebot für Studenten des Bauingenieurwesens (z. B. Höhere Statik und Dynamik, Flächentragwerke, Stahlbetonbau, Spannbetonbau, Stahlbau, Hydromechanik, Verkehrswesen, Vermessungswesen, Geotechnik).
Mündliche Prüfung über den Stoff von 8 SWS Vorlesungen und Seminaren, der vom Prüfungsstoff der Diplom-Vorprüfung verschieden sein muß, nach Absprache mit dem Prüfer.
Elektrotechnik
2 Scheine für jeweils 4 SWS Vorlesungen und Seminare aus dem Angebot für Studenten der Elektrotechnik (z. B. Mikrosystemtechnik, Steuerungstechnik, Kommunikationstechnik, elektrische Energietechnik, elektrische Antriebstechnik).
Mündliche Prüfung über den Stoff von 8 SWS Vorlesungen und Seminaren, der vom Prüfungsstoff der Diplom-Vorprüfung verschieden sein muß, nach Absprache mit dem Prüfer.
Maschinenbau
2 Scheine für jeweils 4 SWS Vorlesungen und Seminare aus dem Angebot für Studenten des Maschinenbaus (z. B. Thermische und hydraulische Maschinen, Förder- und Baumaschinen, Fahrzeugtechnik, Fertigungsanlagen, verfahrenstechnische Anlagen).
Mündliche Prüfung über den Stoff von 8 SWS Vorlesungen und Seminaren, der vom Prüfungsstoff der Diplom-Vorprüfung verschieden sein muß, nach Absprache mit dem Prüfer.
Mathematik
2 Scheine für jeweils 4 SWS Vorlesungen und Seminare aus dem Angebot für Mathematiker (z. B. Numerische Mathematik, Algebra, Kombinatorik, Zahlentheorie, Stochastik).
Mündliche Prüfung über den Stoff von 8 SWS Vorlesungen und Seminaren, der vom Prüfungsstoff der Diplom-Vorprüfung verschieden sein muß, nach Absprache mit dem Prüfer
Physik
2 Scheine für jeweils 4 SWS Vorlesungen und Seminare aus dem Angebot für Studenten der Physik aus den Bereichen Experimentalphysik, Theoretische Physik, Angewandte Physik.
Mündliche Prüfung über den Stoff von 8 SWS Vorlesungen und Seminaren, der vom Prüfungsstoff der Diplom-Vorprüfung verschieden sein muß, nach Absprache mit dem Prüfer.
Umweltwissenschaften
2 Scheine für jeweils 4 SWS Vorlesungen und Seminare aus dem Angebot für Studenten der Umweltwissenschaften (z. B. Immissionsschutz, Bodenkunde, Wasserwesen, Ressourcen- und Energiewirtschaft, Umweltmanagement).
Mündliche Prüfung über den Stoff von 8 SWS Vorlesungen und Seminaren, der vom Prüfungsstoff der Diplom-Vorprüfung verschieden sein muß, nach Absprache mit dem Prüfer.
Wirtschaftswissenschaften
2 Scheine für jeweils 4 SWS Vorlesungen und Seminare aus dem Angebot der Wirtschaftswissenschaften (z. B. Rechnungswesen und Controlling, Innovation und Marketing, Produktion, Personalmanagement, Finanzwirtschaft).
Mündliche Prüfung über den Stoff von 8 SWS Vorlesungen und Seminaren, der vom Prüfungsstoff der Diplom-Vorprüfung verschieden sein muß, nach Absprache mit dem Prüfer.
Weitere Anwendungsfächer können vom Prüfungsausschuß im Einzelfall zugelassen werden, sofern Anwendungsmöglichkeiten für die Informatik erkennbar sind. Prüfungszugangsleistungen und Prüfungsumfang müssen anderen Anwendungsfächern vergleichbar sein.
Aufgabenstellung für Studien- und Diplomarbeiten
Zur klaren Abrechnung von Studien- und Diplomarbeiten gehört auch eine klare Aufgabenstellung. Zu diesem Zweck muß die Aufgabenstellung folgende Informationen enthalten:
- Name und Matrikelnummer des Kandidaten
- Titel und Namen von weiteren Betreuern
- Institution, die die Aufgabe stellte
- Thema
- Abgabetermin
- Unterschriften vom verantwortlichen Hochschullehrer und vom Kandidaten, sowie bei den Aufgabenstellungen von fremden Institutionen auch Unterschrift des verantwortlichen Aufgabenstellers.
Die Form der Aufgabenstellung ist frei. Nach erfolgter Unterschrift und Übergabe der Aufgabe an den Kandidaten ist das Original der Aufgabenstellung im Studienbüro abzugeben. Kopien verbleiben bei den Persnen, die unterschriftsberechtigt sind.
Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung:
Brandenburgische Technische Universität Cottbus
Fakultät für Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik
ZEUGNIS
über die
DIPLOM-VORPRÜFUNG
.................................................................
geboren am .................. in ................................
hat die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Informatik
nach der Diplomprüfungsordnung vom abgelegt und folgende Noten erhalten:
Fach Note
Gesamtnote: ..............................
Cottbus, den .............. .........................................................................
- Der Vorsitzende des
- Prüfungsausschusses Informatik
Noten: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend
Zeugnis über die Diplomprüfung:
Brandenburgische Technische Universität Cottbus
Fakultät für Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik
ZEUGNIS über die DIPLOMPRÜFUNG
.................................................................
geboren am .................. in ................................
hat die Diplomprüfung im Studiengang Informatik
nach der geltenden Diplomprüfungsordnung abgelegt und folgende
Noten erhalten:
I. Diplomarbeit:
Thema: ........................................................................................................ ..............................
.............................................................................................................................................
Note: ..................... Betreuer: ...................................................................................................
II. Fachprüfungen:
Fach Note
1. Informatik ............................................................................................................................
2. Informatik ...........................................................................................................................
3. Informatik ...........................................................................................................................
4. Anwendungsfach...........................................................................................................................
Gesamtnote: .................................................................
Cottbus, den ...............
Diplomurkunde:
(Es wird eine separate Urkunde für die Verleihung des akademischen Grades "Diplominformatikerin (Dipl.-Inf.)" ausgegeben.)
Brandenburgische Technische Universität Cottbus
Fakultät für Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik
DIPLOM
die Fakultät für Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik
der Technischen Universität Cottbus
verleiht durch diese Urkunde
.................................................................
geboren am .................. in ................................
nach bestandener Diplomprüfung
den Diplomgrad
DIPLOMINFORMATIKER
(DIPL.-INF.).
Cottbus, den ...............
Rahmenordnung - Prüfungen
Eine Fachprüfung besteht aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet. Eine Fachprüfung muß bestanden werden. Bei Nichtbestehen wird grundsätzlich die Fachprüfung wiederholt. Fachprüfungen können auch aus Prüfungsleistungen in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet bestehen. Sie können auch nur aus einer Prüfungsleistung bestehen.
Der Begriff Prüfungsleistung bezeichnet den einzelnen konkreten Prüfungsvorgang (mündliche Prüfung, Klausurarbeit oder alternative Prüfungsleistung). Eine Prüfungsleistung wird bewertet und benotet. Besteht eine Fachprüfung aus nur einer Prüfungsleistung, so sind Prüfungsleistung und Fachprüfung identisch. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, wird die Fachnote aus dem Mittel der in den einzelnen Prüfungleistungen erzielten Noten gebildet. Voraussetzung dafür ist, daß alle Prüfungen als ausreichend bewertet wurden.
Studienleistungen, die mit einem Leistungsschein nachgewiesen werden (Referat, Semesterarbeit, Praktikum etc.) (§ 9 Abs. 4, § 17 Abs. 1 Nr. 4), werden im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen (Übung, Seminar, auch im Zusammenhang mit einer Vorlesung) erbracht.
Teilnahmebestätigungen sind keine Scheine im obigen Sinne. Eine Studienleistung setzt vielmehr eine bewertete, aber nicht notwendigerweise auch benotete, individuelle Leistung voraus. Teilnahmebestätigungen
( § 17 Abs. 1 Nr. 3) dienen zum Nachweis der erfolgreichen und aktiven Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Eine Prüfungsvorleistung ist eine Zulassungsvoraussetzung für eine Fachprüfung. Das heißt, die Fachprüfung kann nur abgelegt werden, wenn die als Prüfungsvorleistungen zu erbringenden Studienleistungen nachgewiesen sind. Sie ist ohne Einfluß auf diejeweilige Fachnote.
Eine Studienleistung kann im Ausnahmefall bei Bestätigung durch den Prüfungsausschuß prüfungsrelevant werden. Eine prüfungsrelevante Studienleistung kann eine Prüfungsleistung ersetzen, wenn vom Verfahren (Bewertung, begrenzte Wiederholbarkeit) und von den Anforderungen her prüfungsähnliche Bedingungen herrschen. In den Fällen, in denen die Fachprüfung aus nur einer Prüfungsleistung besteht, ersetzt die prüfungsrelevante Studienleistung im Ergebnis eine Fachprüfung.